Satzung

§ 1 Name, Rechtsform
(1) Die Stiftung führt den Namen „Sportförderstiftung WSB21“.
(2) Sie ist eine nichtrechtsfähige Stiftung in der Verwaltung des Westfälischen Schützenbundes e. V. und wird von diesem folglich im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.

§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung des Schießsports in Westfalen und Lippe, als Leistungssport wie dies in internationalem und olympischem Reglement dargelegt ist.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung von Sportlerinnen und Sportlern, die in internationalen und olympischen Sportdisziplinen des Deutschen Schützenbundes e. V. Aussicht auf internationale Leistungsfähigkeit haben oder diese bereits besitzen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.

§ 4 Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
(2) Das Stiftungsvermögen ist nach Abzug von Vermächtnissen und Erfüllung von Auflagen in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragreich anzulegen.
(3) Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).

§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
(2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich und steuerlich zulässig ist und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.
(3) Zur Werterhaltung können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
(4) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.

§ 6 Stiftungsorgan
(1) Organ der Stiftung ist das Kuratorium.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand und Arbeitseinsatz der Mitglieder des Kuratoriums kann eine in ihrer Höhe angemessene Entschädigung (Pauschale) vorgesehen werden.

§ 7 Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus fünf Mitgliedern.
(2) Das Kuratorium besteht aus dem Präsidenten und dem Geschäftsführer des Westfälischen Schützenbundes e. V. sowie drei weiteren von diesen einvernehmlich benannten Personen. Der Präsident des Westfälischen Schützenbundes e. V. ist gleichzeitig Vorsitzender des Kuratoriums.
(3) Die Amtszeit der benannten Kuratoriumsmitglieder beträgt vier Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
(4) Dem Kuratorium sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.
(5) Die Kuratoriumsmitglieder sind von den Bestimmungen des § 181 BGB befreit.

§ 8 Aufgaben des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel.
(2) Beschlüsse des Kuratoriums werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Das Kuratorium wird vom Westfälischen Schützenbund e. V. nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder des Kuratoriums dies verlangen.
(3) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens drei Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.
(4) Das Kuratorium trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise seines Stellvertreters den Ausschlag.
(5) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Kuratoriums zur Kenntnis zu bringen.
(6) Wenn kein Mitglied des Kuratoriums widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen oder fernmündlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Im schriftlichen Verfahren gilt eine Äußerungsfrist von zwei Wochen seit Absendung der Aufforderung zur Abstimmung.
(7) Beschlüsse, die eine Änderung des Stiftungszwecks oder die Auflösung der Stiftung betreffen, können nur auf Sitzungen gefasst werden.
(8) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Westfälischen Schützenbundes e. V..

§ 9 Treuhandverwaltung
(1) Der Westfälische Schützenbund e. V. verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von seinem Vermögen. Er vergibt die Stiftungsmittel und wickelt die Fördermaßnahmen ab.
(2) Der Westfälische Schützenbund e. V. legt dem Kuratorium auf den 31.12. eines jeden Jahres einen Bericht vor, der auf der Grundlage eines testierten Vermögensnachweises die Vermögensanlage sowie die Mittelverwendung erläutert. Im Rahmen seiner Verbandsmitteilungen sorgt er auch für eine angemessene Publizität der Stiftungsaktivitäten.
(3) Der Westfälische Schützenbund e. V. belastet die Stiftung für seine Verwaltungsleistungen mit pauschalierten Kosten. Vereinbarte Zusatzleistungen und Reiseaufwendungen werden gesondert abgerechnet.

§ 10 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse und Auflösung
(1) Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks vom Westfälischen Schützenbund e. V. und vom Kuratorium nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können beide gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen.
(2) Der Beschluss bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Kuratoriums. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig zu sein und auf dem Gebiet der Sports zu liegen.
(3) Westfälische Schützenbund e. V. und Kuratorium können gemeinsam die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen. Der Westfälische Schützenbund e. V. kann allein die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn in der Endausstattung ein Mindestvermögen von 100.000 Euro nicht erreicht wird.

§ 11 Vermögensanfall
Im Falle der Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Westfälische Schützenbund e. V., der es unmittelbar und ausschließlich im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 12 Stellung des Finanzamtes
Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.