Satzung
§ 1 Name, Rechtsform
(1) Die Stiftung führt den Namen „Sportförderstiftung WSB21“.
(2) Sie ist eine nichtrechtsfähige Stiftung in der Verwaltung des Westfälischen
Schützenbundes e. V. und wird von diesem folglich im Rechts- und
Geschäftsverkehr vertreten.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung des Schießsports in Westfalen und
Lippe, als Leistungssport wie dies in internationalem und olympischem Reglement
dargelegt ist.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung von
Sportlerinnen und Sportlern, die in internationalen und olympischen
Sportdisziplinen des Deutschen Schützenbundes e. V. Aussicht auf internationale
Leistungsfähigkeit haben oder diese bereits besitzen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im
Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung
gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des
Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.
§ 4 Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
(2) Das Stiftungsvermögen ist nach Abzug von Vermächtnissen und Erfüllung von
Auflagen in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und möglichst
ertragreich anzulegen.
(3) Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind
(Zustiftungen).
§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens
und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des
Stiftungsvermögens bestimmt sind.
(2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen,
soweit dies erforderlich und steuerlich zulässig ist und soweit für die
Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.
(3) Zur Werterhaltung können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der
jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt
werden.
(4) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen
Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.
§ 6 Stiftungsorgan
(1) Organ der Stiftung ist das Kuratorium.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch
auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand
und Arbeitseinsatz der Mitglieder des Kuratoriums kann eine in ihrer Höhe
angemessene Entschädigung (Pauschale) vorgesehen werden.
§ 7 Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus fünf Mitgliedern.
(2) Das Kuratorium besteht aus dem Präsidenten und dem Geschäftsführer des
Westfälischen Schützenbundes e. V. sowie drei weiteren von diesen einvernehmlich
benannten Personen. Der Präsident des Westfälischen Schützenbundes e. V. ist
gleichzeitig Vorsitzender des Kuratoriums.
(3) Die Amtszeit der benannten Kuratoriumsmitglieder beträgt vier Jahre. Eine
Wiederbestellung ist zulässig.
(4) Dem Kuratorium sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und
Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein
Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.
(5) Die Kuratoriumsmitglieder sind von den Bestimmungen des § 181 BGB befreit.
§ 8 Aufgaben des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel.
(2) Beschlüsse des Kuratoriums werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Das
Kuratorium wird vom Westfälischen Schützenbund e. V. nach Bedarf, mindestens
aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist
von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen,
wenn mindestens drei Mitglieder des Kuratoriums dies verlangen.
(3) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung
mindestens drei Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein
Stellvertreter, anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle
Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.
(4) Das Kuratorium trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise seines
Stellvertreters den Ausschlag.
(5) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter
und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des
Kuratoriums zur Kenntnis zu bringen.
(6) Wenn kein Mitglied des Kuratoriums widerspricht, können Beschlüsse im
schriftlichen oder fernmündlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Im
schriftlichen Verfahren gilt eine Äußerungsfrist von zwei Wochen seit Absendung
der Aufforderung zur Abstimmung.
(7) Beschlüsse, die eine Änderung des Stiftungszwecks oder die Auflösung der
Stiftung betreffen, können nur auf Sitzungen gefasst werden.
(8) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Westfälischen
Schützenbundes e. V..
§ 9 Treuhandverwaltung
(1) Der Westfälische Schützenbund e. V. verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt
von seinem Vermögen. Er vergibt die Stiftungsmittel und wickelt die
Fördermaßnahmen ab.
(2) Der Westfälische Schützenbund e. V. legt dem Kuratorium auf den 31.12. eines
jeden Jahres einen Bericht vor, der auf der Grundlage eines testierten
Vermögensnachweises die Vermögensanlage sowie die Mittelverwendung erläutert. Im
Rahmen seiner Verbandsmitteilungen sorgt er auch für eine angemessene Publizität
der Stiftungsaktivitäten.
(3) Der Westfälische Schützenbund e. V. belastet die Stiftung für seine
Verwaltungsleistungen mit pauschalierten Kosten. Vereinbarte Zusatzleistungen
und Reiseaufwendungen werden gesondert abgerechnet.
§ 10 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse und Auflösung
(1) Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige
Erfüllung des Stiftungszwecks vom Westfälischen Schützenbund e. V. und vom
Kuratorium nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können beide gemeinsam
einen neuen Stiftungszweck beschließen.
(2) Der Beschluss bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Kuratoriums. Der
neue Stiftungszweck hat gemeinnützig zu sein und auf dem Gebiet der Sports zu
liegen.
(3) Westfälische Schützenbund e. V. und Kuratorium können gemeinsam die
Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen,
den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen. Der Westfälische
Schützenbund e. V. kann allein die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn in
der Endausstattung ein Mindestvermögen von 100.000 Euro nicht erreicht wird.
§ 11 Vermögensanfall
Im Falle der Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen an den Westfälische Schützenbund e. V., der es unmittelbar
und ausschließlich im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 12 Stellung des Finanzamtes
Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der
Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die
den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitserklärung des
Finanzamtes einzuholen.


